Satzung des Vereins „Musik in Hirschberg e.V.“

Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 7.7.2015 in Hirschberg/Bergstrasse

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Musik in Hirschberg e.V.“

  2. Er hat seinen Sitz in 69493 Hirschberg und ist im Vereinsregister eingetragen.

  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  4. Die Postanschrift des Vereins ist:

    Siebenbürgerhof 6
    69493 Hirschberg

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung und Gestaltung des musikalischen Lebens sowie der musika­lischen Bildung in Hirschberg.

  2. Der Verein erreicht diesen Zweck insbesondere durch

  • Organisation und Durchführung von Konzerten

  • Organisation und Durchführung von Veranstaltungen im musikpädagogischem Kontext

  • Austausch und Vernetzung mit örtlichen und regionalen Musikern und Veranstaltern zwecks Terminkoordination und gemeinsa­mer Öffentlichkeitsarbeit

§ 3 Steuerbegünstigung

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des §52 Abs.2 Ziff.5 der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er ver­folgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

  3. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Ver­eins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Per­son darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  4. Die Vorstandsmitglieder verpflichten sich, den Verein beim zuständigen Vereinsregister eintragen zu lassen.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede volljährige natürliche und jede juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.

  2. Der Mitgliedsantrag erfolgt schriftlich gegenüber dem Vorstand. Dieser entscheidet hierüber nach freiem Ermessen; eine Mitteilung von Ablehnungsgründen an den Antragsteller ist nicht erforderlich. Eine Anfechtung gegenüber der Mitgliederversammlung ist nicht möglich.

  3. Die Mitgliedschaft beginnt erst mit der schriftlichen Aufnahmebestätigung durch den Vorstand.

  4. Die Mitgliedschaft endet

  • durch Tod (bei natürlichen Personen) oder durch Verlust der Rechtsfähigkeit oder Auf­lösung (bei juristischen Personen);

  • durch Austritt, der dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten schriftlich zum Schluss des Geschäftsjahres mitgeteilt werden muss;

  • durch Ausschluss durch mehrheitlichen Beschluss des Vorstandes, insbesondere wenn das Mitglied der Satzung und/oder den Vereinsinteressen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mit­gliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig mit einfacher Mehrheit. Das Mitglied ist zu der Versammlung innerhalb der gültigen Fristen einzuladen und anzu­hören.

§ 5 Mitgliedsbeiträge und Spenden

  1. Der Verein finanziert sich durch

  • Mitgliedsbeiträge

  • Zuwendungen von Förderern und Spenden

  • Einnahmen von Veranstaltungen des Vereins

  • öffentliche Fördermittel

  1. Die Mitgliedsbeiträge werden im ersten Quartal des jeweiligen Geschäftsjahres fällig und sollen in der Regel durch Bankeinzug entrichtet werden. Während des Geschäftsjahres neu aufgenommene Mitglieder zahlen einen anteiligen Beitrag nach eigenem Ermessen.

§ 6 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind:

  • Mitgliederversammlung

  • Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorsitzenden geleitet.
    Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

  • Wahl und ggf. Abwahl des Vorstandes

  • Wahl der Mitglieder weiterer Gremien

  • Wahl des Rechnungsprüfers, der nicht dem Vorstand angehören darf und nicht dem Verein angehören muss, für den Zeitraum von 2 Geschäftsjahren

  • Beschlussfassung über den Jahresabschluss

  • Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes

  • Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes

  • Erlass einer Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist und die die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge regelt

  • Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins

  1. Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Ta­gesordnung mindestens vier Wochen vorher schriftlich eingeladen. Die ordentliche Mitgliederver­sammlung tagt in der Regel einmal im Jahr.

    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen werden. Der Vor­stand muss eine solche Versammlung einberufen, wenn mindestens 25 % der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen durch schriftliche Eingabe verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen.

  2. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der an­wesenden Mitglieder beschlussfähig; ihre Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

  3. Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.

  4. Wahlen werden geheim vorgenommen; es kann offen gewählt werden, wenn keins der anwesenden Mitglieder widerspricht.

    Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Wird eine solche Mehrheit nicht erreicht, findet eine Stichwahl statt.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand soll bestehen aus

  • dem Vorsitzenden

  • ein oder zwei stellvertretenden Vorsitzenden

  • dem Schatzmeister

  1. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig.

    Der Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; im Übrigen vertreten zwei Vorstandsmitglieder den Verein gemeinsam.

  2. Der Vorstand soll seine Auslagen ersetzt bekommen, soweit dies durch die Haushaltslage gedeckt ist. Vorstandsmitglieder können für Tätigkeiten, die über das übliche Maß der Vereinsleitung hinausgehen, Aufwandsentschädigungen erhalten.
    Die Aufwandsentschädigung soll den Freibetrag gem. §3 Nr.26 EStG nicht überschreiten.

  3. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.

  4. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, die Durchführung der satzungsgemäßen Aufgaben, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederver­sammlung sowie die Verwaltung des Vereinsvermögens.

  5. Sitzungen des Vorstands sollen in der Regel einmal monatlich (ausgenommen die Ferienzeiten) stattfinden, besonders in der Vorbereitung öffentlicher Veranstaltungen/von Konzerten. Der Vorsitzende beruft eine Sitzung des Vorstandes ein, sobald mindestens ein Vorstandsmit­glied dies verlangt. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindes­tens eine Woche vor dem Sitzungstermin; bei Einverständnis aller Vorstandsmitglieder kann von Form und Frist abgesehen werden.

  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind; es ent­scheidet die einfache Mehrheit, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden.Ein Be­schluss des Vorstandes kann auch auf schriftlichem Wege erfolgen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen

  7. Der Vorstand kann Ehrenmitglieder des Vereins ernennen. Dieser Beschluss muss durch die nächste ordentliche Mitgliederversammlung bestätigt werden.

  8. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem Vorsitzenden zu unter­zeichnen.

  9. Der Vorstand kann zur Unterstützung der Vereinsarbeit zu definierten Aufgabenbereichen einzelne Ausschüsse einrichten. Über die Ausschüsse und ihre Mitglieder informiert der Vorstand in jeder ordentlichen jährlichen Mitgliederversammlung.

  10. Der Vorstand kann Persönlichkeiten in einen Beirat zu berufen, die ihn in inhaltlichen Fragen wie Außenkontakten beraten und unterstützen.

§ 9 Satzungsänderungen und Auflösung

  1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflö­sung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Mit­gliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

  2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Be­schlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

    Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbe­günstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an die Gemeinde Hirschberg a.d.B., mit der Auflage, es entsprechend den bisherigen Zielen und Aufgaben des Vereins und ausschließlich und unmittel­bar gemäß § 2 zu verwenden.